Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI. 247/93
 
 Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für  Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO  1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche  Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das  Reisebürogewerbe.
 
 Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter  (Abschnitt B) auftreten.
 
 Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines  Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier  usw.) zu bemühen.
 
 Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen  zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder  einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht  und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung  stellt.
 
 Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler  tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer  Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
 
 Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem  üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter  (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge  abschließen.
 
 Die besonderen Bedingungen
 - der vermittelten Reiseveranstalter,
 - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)  u.
 - der anderen vermittelten Leistungsträger
 gehen vor.
 Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages  (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
 Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche  Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
 
 Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über  die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende  Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
 
 Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm  vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der  Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen  ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende  Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor  Vertragsabschluß auszuhändigen.
 
 Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,  Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur  Anwendung gelangen.
 
 Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als  Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen  aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom  Vertrag usw.).
 
 Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest)  Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen  (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der  Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen  Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
 
 Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem  Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den  Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
 Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein  gültiger Reisepaß erforderlich ist.
 
 Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden  ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften  sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit  diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere an Hand  des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften  selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt  die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
 
 Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere  Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von  Doppelstaatsbürgerschaften.
 Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des  Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die  Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des  jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
 Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
 
 - die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers  sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
 
 - die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden  Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
 
 - die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und  Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B.  von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,  Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
 
 Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.  besorgten Leistung.
 
 Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut  (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines  Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon  im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.  Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.  Leistungsträger.
 Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden  Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens  verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe  Fahrlässigkeit zur Last fallen.
 
 Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem  Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision  des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
 Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge  Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt  oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des  Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
 
 Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN  REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten  Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
 Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann  zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile  (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten  für den Kunden.
 Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson  alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
 Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn  er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In  diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
 Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das  Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem  Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer  angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter  kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber  haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die  Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
 Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich  Informationen über Paß-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche  Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über  die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im  zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren  darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei  denn, daß bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es  wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
 Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der  Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken  ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
 
 Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig  vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen  beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
 Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen  Gewährleistungsanspruch.
 
 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle  seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine  mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
 
 Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine  gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung  des Kunden findet, erbracht wird.
 Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen  schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden  Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens  verpflichtet.
 
 Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten  einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -  nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit  treffen.
 
 
 Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine  Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er  hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
 
 Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts  mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände  ordnungsgemäß zu verwahren.
 Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der  Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters  mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und  dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die  Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen  Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden  angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche  schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt  oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.  Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine  Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie  allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
 
 Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten  entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder  direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
 Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer  Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn-  und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
 Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen,  sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen  schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu  sichern.
 
 Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht  werden.
 
 Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
 
 Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach  Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden  Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit  Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
 a) Rücktritt ohne Stornogebühr
 
 Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde,  ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der  Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
 
 Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt  erheblich geändert werden.
 
 In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der  Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des  vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige  Vertragsänderung.
 
 Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des  vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu  erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die  Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;  der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
 
 Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum  Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem  gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
 
 b) Anspruch auf Ersatzleistung
 
 Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht  Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des  Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die  Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern  der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
 
 Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf  Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des  7.2. zum Tragen kommen.
 
 c) Rücktritt mit Stornogebühr
 
 Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und  richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und  der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis  der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
 
 Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung  einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der  Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
 
 Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
 
 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),  Autobusgesellschaften (Mehrtagesfahrten)
 
 bis 30. Tag vor  Reiseantritt.................................................................10%
 ab 29. bis 20. Tag vor  Reiseantritt......................................................25%
 ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................50%
 ab 9. bis 4. Tag vor  Reiseantritt..........................................................65%
 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor  Reiseantritt......................................85%
 
 des Reisepreises.
 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),  Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
 
 bis 30. Tag vor  Reiseantritt.................................................................10%
 ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................15%
 ab 19. bis 10. Tag vor  Reiseantritt......................................................20%
 ab 9. bis 4. Tag vor  Reiseantritt..........................................................30%
 ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor  Reiseantritt.......................................45%
 
 des Reisepreises.
 
 Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,  Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen.  Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
 
 Rücktrittserklärung
 
 Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
 
 Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise  gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung  empfiehlt es sich, dies
 
 - mittels eingeschriebenen Briefes oder
 - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
 
 zu tun.
 
 d) No-show
 
 No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am  Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen  Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters  klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in  Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge,  usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT, usw.) 45  Prozent des Reisepreises zu bezahlen.
 
 Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im  Einzelfall gemäßigt werden.
 a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der  Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht  wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der  Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt  wurde:
 
 - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
 - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
 - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
 
 Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein  über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde  Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.  Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht  ausgeschlossen. 
 b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund  ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf  höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der  gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch  nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder  kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
 
 c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das  Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
 Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im  Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches  Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
 
 In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem  Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
 Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis  aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der  Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige  Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der  Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,  Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf  Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden  Wechselkurse.
 
 Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden  weiterzugeben.
 
 Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen  werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am  Buchungsschein vermerkt wurden.
 
 Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
 
 Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten  Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises  vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich  zu erklären.
 
 Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des  Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
 - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene  Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)  dargestellt sind.
 
 - Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich  vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so  hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu  treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können  solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus  triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches  Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der  der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort  befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei  Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur  Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 im Kartellregister eingetragen.